1. Kleingärten – Kleingartenanlagen
Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nicht gewerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den
Eigenbedarf, und zur Erholung dient (klein gärtnerische Nutzung).
Ein Kleingarten liegt in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen
Einrichtungen zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst
sind (Kleingartenanlage).
Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grünes und für die Allgemeinheit
zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.
Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage und Gärten sowie der Schutz von Boden,
Wasser und Umwelt sind Gegenstand der klein gärtnerischen Betätigung. Arten- und
Biotopschutz ist, soweit die klein gärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Nds.
Nachbarrecht, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die darauf resultierenden Auflagen
gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BkleingG, sowie örtliche
Festlegungen und Regelungen nicht anders bestimmen.
2. Die Nutzung des Kleingartens
Der Kleingarten ist in einem guten Kulturzustand zu halten. Die Gemüsebeete und Blumenrabatten sollen einen gesunden, harmonischen Bewuchs an Kulturpflanzen aufweisen. Einseitige Kulturen (Monokultur) dürfen nicht angelegt werden. Bei Anpflanzungen von Obstbäumen (Spalier- und Buschobst) und Beerensträuchern ist der Arten- und Sorten bedingte Pflanzabstand einzuhalten. Ein Obsthochstamm ist als Schattenspender am Gartenhaus erlaubt.
Die ordnungsgemäße Pflege der Obstgehölze (Schnitt, Düngung, Pflanzenschutzmaßnahmen) ist zu gewährleisten.
Ziersträucher dürfen angepflanzt werden. Das Heranwachsen lassen von Park- und Waldbäumen (wie z.B. Linden, Birken, Fichten, Kiefern, Tannen usw.) ist nicht erlaubt. Bei der Anpflanzung von Zier- und Wildobstarten sind nur solche Bäume und Sträucher zu wählen, die durch Rückschnitt und Pflege auf eine Höhe von 3,50 m gehalten werden können.
Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf der Gehölze, noch durch Nährstoffentzug und Wurzeldruck beeinträchtigt werden. Samentragende Kräuter sind vor dem Samenflug zu mähen oder zu beseitigen.
Pflanzen und Gehölze müssen, wenn sie krank sind oder keinen Lebensraum haben, entfernt werden.
Die Beseitigung innerhalb einer genannten Frist kann vom Verpächter angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte Kulturen (Krebs, Feuerbrand etc) besteht.
Die Anlage einer Kompostanlage ist Pflicht und auf eine ordentliche Kompostierung ist zu achten.
Der Schutz der Vögel, Igel und andere Nutztiere hat den Vorrang vor Pflanzenschutzmaßnahmen. Nistgelegenheiten, sowie Futter-und Wasserplätze gehören in einen umweltfreundlichen Garten.
Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die Kultur des Nachbarn Rücksicht genommen werden. (Windtrift etc).
3. Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen
Das Gemeinschaftshaus dient der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und der Schulung, sowie gesellschaftlichen Zwecken des Vereins, seinen Mitgliedern und der Schreberjugend. Es besteht kein Verzehrzwang. Für das Vereinshaus kann der Vorstand eine Haus- oder Benutzerordnung aufstellen.
Die Gemeinschaftsanlagen und Außeneinzäunungen sind in gutem Zustand zu halten.
Zäune und Hecken am gleichen Weg sind in gleicher Höhe – und Ausführung anzulegen und zu erhalten. Soweit keine anderen Anordnungen getroffen sind, darf die Höhe der Zäune und Hecken an den Wegen innerhalb der Anlage 1,20 m nicht überschreiten.
Störungen der Wasserflächenentwässerung und Verschmutzungen von vorhandenen Gewässern sind im Interesse des Umweltschutzes zu unterlassen.
Abgrenzungen zum Nachbarn durch Gehölzanpflanzungen oder aus Holz sind im Sitzplatzbereich der Laube bis 1,80 m Höhe unter Einhaltung der Grenzabstände möglich.
Zur Abwehr von Wildschäden dürfen Zwischenzäune bis zu einer Höhe von 0,80 m angebracht werden.
4. Bebauung
Das Einrichten oder Verändern der Gebäudelaube und jeder anderen Baumaßnahme bedarf der schriftlichen Genehmigung, die beim Verpächter zu beantragen ist. Mit den Baumaßnahmen darf erst nach der Genehmigung begonnen werden.
Baulichkeiten, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Gartenordnung stehen, müssen spätestens vor Pächterwechsel beseitigt werden.
Bei Gartenaufgabe besteht nur für genehmigte Bauten ein Anspruch auf Entschädigung.
5. Versorgungsanlagen – Wasserversorgung
Die Wasserversorgung ist eine wesentliche Voraussetzung für kleingärtnerische Nutzung.
Die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung bzw Diebstahl der vereinseigenen Wasserversorgungsanlagen tragen die Pächter anteilmäßig, soweit keine andere Regelung getroffen ist.
Die Kosten des Wasserverbrauchs tragen, soweit keine andere Regelung besteht, die Pächter anteilmäßig.
Die Pächter haften für alle Schäden, die von ihm selbst, seinen Angehörigen oder von ihm beauftragten Dritten durch Einrichtung oder Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden.
Wege und Sitzplatzflächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton oder Bitumen/Asphalt angelegt werden.
6. Tierhaltung
Tierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt. Hunde und Katzen sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen.
Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von dem jeweiligen
Tierhalter zu entfernen.
Bienenhaltung bedarf der Regelung durch den Kleingartenverein.
7. Befahren der Wege
Bei Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage sind die vom Verein getroffenen Regelungen bindend. Diese Regelung gilt auch sinngemäß für die Benutzung von Fahrrädern der Anlage.
Das angelieferte Material ist umgehend von den Wegen zu entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material abzusichern.
8. Beseitigung von Abfällen
Gartenabfälle müssen soweit wie möglich kompostiert werden.
Nicht kompostierbare Abfälle, insbesondere auch kranke Pflanzenteile, sowie Schutt, Gerümpel, Unrat etc sind abzufahren und dürfen keinesfalls im Garten vergraben werden.
Schädliche Abwässer sind so zu beseitigen, dass eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist. Das gilt auch sinngemäß für die Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln und Spritzbrühen.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist in Kleingartenanlagen verboten.
9. Ruhe und Ordnung
Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.
Eine von Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Das Benutzen von geräuschverbreitenden Gartengeräten regelt der Vorstand.
Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt.
Das Parken von Fahrzeugen ist nur auf den vom Verpächter bezeichneten Flächen zulässig.
Das Aufstellen von Wohnwagen ist nicht gestattet.
10. Verstöße
Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
11. Schlussbestimmungen
Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter und dem Pächter geschlossenen Pachtvertrages.